Allgemeines
Die Einwohnerzahlen im Markt Thiersheim sind seit Jahren rückläufig.
Um Bürger langfristig an Thiersheim zu binden und so einer weiteren Abwanderung entgegenzuwirken und Neuansiedelungen anzuregen fördert der Markt Thiersheim den Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum und den Erwerb von unbebauten und bebauten Grundstücken zu Wohnzwecken. Der Markt Thiersheim ist sich dabei seiner Verantwortung bewusst, die er für kommende Generationen hat. Die Förde-rung ist eine freiwillige Leistung des Marktes Thiersheim.
1. Gegenstand der Förderung
Gefördert wird der Erwerb von selbstgenutzten Häusern und Eigentumswohnungen sowie von Grundstücken auf denen ein Wohngebäude errichtet werden soll. Das zu erwerbende Objekt muss vom Bauherrn/ Erwerber als Hauptwohnsitz genutzt werden.
2. Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt ist jeder Erwerber.
3. Höhe des Zuschusses
3.1 Die Höhe des Zuschusses entspricht der Grunderwerbssteuer und beträgt 3,5 % des notariellen Kaufpreises, maximal jedoch 3500 €.
3.2 Befinden sich im Förderobjekt mehrere Einheiten wird der Zuschuss nur für den zu Wohnzwecken selbstgenutzten Teil gewährt. Der Kaufpreis wird in diesem Fall nach den Nutzflächen aufgeteilt.
3.3 Zusätzlich wird pro Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr des Erwerbers/Bau-herrn ein Zuschuss in Höhe von 500 € gewährt.
3.4 Der Zuschuss wird pro Objekt nur einmal gewährt.
4. Verfahren
4.1 Der Zuschuss wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist schriftlich (spätestens zwei Monate nach Hauptwohnsitznahme im Förderobjekt) zu stellen. Maßgebend für die Zuschusshöhe sind die Verhältnisse bei Eigentumsübergang auf den Er-werber. Der Antragsteller hat den notariellen Kaufvertrag (Kopie) und die Grund-
bucheintragung vorzulegen und sofern 3.2 zutrifft eine Wohnflächenberechnung, aus der sich die Gesamtnutzfläche und die des zu Wohnzwecken selbstgenutzten Teils ergibt.
4.2 Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. In Zweifelsfällen entscheidet der Gemeinderat. Der Zuschuss ist eine freiwillige Leistung des Marktes Thiersheim. Er wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel schriftlich bewilligt und ausbezahlt.
4.3 Die Auszahlung erfolgt erst nach Hauptwohnsitznahme im Förderobjekt und unter der Vorraussetzung, dass Haushaltsmittel bereitstehen.
5. Zweckbindung
Das geförderte Objekt muss mindestens 10 Jahre im Eigentum des Zuwendungs-empfängers verbleiben und von ihm mit Hauptwohnsitz bewohnt werden. Ist dies nicht der Fall kann die Bewilligung widerrufen oder zurückgenommen werden. Der gewährte Zuschuss ist dann zeitanteilig nach vollen Jahren sofort an den Markt Thiersheim zurückzuzahlen.
6. Inkrafttreten
6.1 Diese Richtlinie tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2007 in Kraft.
6.2 Sie ist befristet bis 31. Dezember 2007.
Thiersheim, den 11. Dezember 2006
Markt Thiersheim
I.V.
gez.
M ö t s c h
2. Bürgermeister
Nr. 6.2 wurde wie folgt geändert:
Sie ist befristet bis 31. Dezember 2012.
Thiersheim, den 01.12.2011
Markt Thiersheim
gez.
Bernd Hofmann
Erster Bürgermeister